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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 477/15

Datum:
09.09.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 477/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0909.5TA477.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 01.07.2015
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Eingang von Unterlagen nach Instanzende, Berücksichtigung, Mutwilligkeit, Zeugnis
Normen:
§§ 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO
Leitsätze:

Belege, die nach Ende der Instanz und nach Ablauf einer über das Instanzende hinausgehenden durch das Arbeitsgericht gesetzten Frist, aber vor Aufgabe des Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses zur Post bei dem Gericht eingehen, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, der Beschluss ist ggf. zu ändern (Fortführung LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003, 4 Ta 470/02, juris).

Die Erhebung einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO setzt die vorherige erfolglose aussergerichtliche Geltendmachung voraus. Eine vorher erhobene Klage ist regelmäßig mutwillig und schließt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers  vom  08.07.2015 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 01.07.2015 – 2 Ca 292/15 - wird der Beschluss abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Anträge zu 2) und 3) der Klageschrift unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q mit Wirkung zum 25.03.2015 gewährt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 
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