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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 395/15

Datum:
19.10.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 395/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:1019.5TA395.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 258/14
Normen:
§§ 120a Abs. 1 S. 1; 124 I Ziff. 4 ZPO
Leitsätze:

Feststellung des unverschuldeten Ratenrückstands; fehlendes Verschulden auch bei zu hoch bemessener Ratenhöhe; Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist auslegbar als Abänderungsantrag der Partei; Abänderung dann auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung auch rückwirkend

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der  Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts   Dortmund  vom  19.01.2015 wird dieser aufgehoben.

Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 06.03.2014 wird wie folgt abgeändert:

Die von der Klägerin zu leistenden Raten werden für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 auf 58,00 € festgesetzt. Von der Einziehung der Raten wird bis zu einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Klägerin abgesehen.

Ab dem 01.01.2015 wird die Prozesskostenhilfe bis auf weiteres mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten braucht.

 
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