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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1315/14

Datum:
25.02.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1315/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0225.5SA1315.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 785/14
Schlagworte:
Kettenbefristung, institutioneller Rechtsmissbrauch, Vertretungskraft Schulbereich
Normen:
§§ 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 TzBfG, 21 BEEG,; 5 Nr. 1 Buchst. a Richtlinie 1999/70EG, § 242 BGB
Leitsätze:

Die Beschäftigung einer als Vertretungskraft für verschiedene in Elternzeit befindliche Lehrkräfte an verschiedenen Schulen über einen Zeitraum von 9,5 Jahren bei insgesamt 22 Vertragsänderungen indiziert eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der an sich zulässigen Vertretungsbefristung.

Allein, dass das beklagte Land Stellen nur im Umfang bewilligter Haushaltsmittel

besetzen kann, steht dem Zustandekommen eine unbefristeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die konkrete Gestaltung von Befristungen in einem Vertretungsverhältnis sich objektiv als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorgaben wird durch eine zu beachtende Haushaltsdisziplin nicht verdrängt, vielmehr ist diese bei der Haushaltsplanung zu

berücksichtigen.

Eine fehlende formale Qualifikation der Vertretungskraft ist als Rechtfertigung für die konkrete Handhabung der Befristungen jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Arbeitsverhältnis gleichwohl über einen Zeitraum von 9,5 Jahren durchgeführt wurde.

Der vielfältige Anfall von Vertretungen aufgrund Mutterschaft, Elternzeit und Sonderurlaub stellt keine „branchenspezifische Besonderheit“ im Schulbereich dar.

 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.08.2014 – 3 Ca 785/14 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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