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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1119/14

Datum:
03.06.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1119/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0603.5SA1119.14.00
 
Schlagworte:
Befristung, Hochschulbereich, Anrechnung von Befristungen als studentische Hilfskraft
Normen:
§3 1 Abs. 1 S. 1 und 2, 2 Abs. 1 S. 1; 2 Abs. 3 S. 2 und 3 WissZeitVG
Leitsätze:

Zeiten vor Abschluss eines Studiums i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 3 WissZeitVG sind nur diejenigen, die vor dem jeweiligen berufsqualifizierenden Abschluss entsprechend der geltenden Prüfungsordnung liegen. Wird ein bereits abgeschlossener befristeter Vertrag als studentische Hilfskraft über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeführt, handelt es sich ab dem Zeitpunkt der Ablegung des berufsqualifizierenden Abschlusses um eine auf die zulässige Befristungsdauer der jeweiligen Qualifikationsphase gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG anrechenbare Befristung, soweit diese mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG ausgeübt wird.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.07.2014 - 5 Ca 1685/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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