Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 44/15

Datum:
17.11.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 44/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:1117.4SA44.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 1405/14
Schlagworte:
Kündigung eines Versorgungstarifvertrags, Widerrufsvorbehalt, Darlegungs- und Beweislast
Normen:
§ 20 Tarifvertrag über die Ruhegeldordnung i. d. F. v. 30.09.1998; für die Arbeitnehmer der Verkehrsgesellschaft F-S mbH
Leitsätze:

1. Die Kündigung eines Versorgungstarifvertrags können die Tarifparteien von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, deren Vorliegen diejenige Partei darzulegen und zu beweisen hat, die sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft.

2. Die Auslegung einer derartigen Klausel als arbeitgeberseitiger Widerrufsvorbehalt kommt auch in Versorgungstarifverträgen, die vor Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 zum 01.01.1999 geschlossen wurden, regelmäßig nicht in Betracht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.11.2014 – Az. 1405/14 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag über die Ruhegeldordnung vom 21.12.1959 in der Fassung vom 30.09.1998 Anwendung findet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank