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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1308/14

Datum:
28.01.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1308/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0128.4SA1308.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 284/14
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 228/15
Schlagworte:
Versorgungsanwartschaft, Auslegung einer Versorgungszusage
Normen:
§ 2 Abs. 5 BetrAVG
Leitsätze:

Wird in einer Versorgungsordnung unterschieden zwischen einem jährlich ermittelten „Basisanspruch“, der Grundlage für die Höhe einer späteren betrieblichen Altersrente sein soll, und einem ebenfalls jährlich errechneten „korrigierten Basisanspruch“, kann die Auslegung der Versorgungsordnung ergeben, dass nur der „Basisanspruch“ dem jeweiligen Stand der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft entspricht. In einem solchen Fall kann der „korrigierte Basisanspruch“ vom Vorjahresstand nach unten abweichen, solange der erreichte „Basisanspruch“ nicht unterschritten wird. Dem steht für die betriebstreuen Arbeitnehmer auch nicht § 2 Abs. 5 BetrAVG entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2014 – 4 Ca 284/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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