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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1176/14

Datum:
14.01.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1176/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0114.4SA1176.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 13/14
Schlagworte:
Altersgrenze, Regelaltersrente, Günstigkeitsprinzip, Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Übergangsregelung
Normen:
§ 77 Abs. 3 BetrVG, § 88 BetrVG, § 138 Abs. 4 ZPO,; § 75 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

1. Die Betriebsparteien sind aus § 88 BetrVG befugt, durch Betriebsvereinbarung zu bestimmen, dass die im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Altersrente enden.

2. Haben die Arbeitsvertragsparteien sich bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses lediglich über die Art der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts geeinigt, steht das Günstigkeitsprinzip einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine solche Betriebsvereinbarung nicht entgegen.

3. Die Betriebsparteien sind unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes regelmäßig gehalten, bei Einführung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Übergangsregelung für rentennahe Arbeitnehmer zu schaffen. Die Einzelheiten sind von ihnen zu regeln und können nicht geltungserhaltend durch eine gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Jedoch darf die Einführung von Altersgrenzen durch eine Betriebsvereinbarung in keinem Fall dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Frist endet, als dies unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB der Fall sein könnte.

4. Das ordnungsgemäße Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung kann jeden-falls dann nicht mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestritten werden, wenn der klagende Arbeitnehmer selbst zum fraglichen Zeitpunkt Mitglied des Betriebsrates war. Dies gilt auch dann, wenn er sich bei der Beschlussfassung über die Betriebsvereinbarung in Urlaub befunden hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.07.2014 – 2 Ca 13/14 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Befristung durch die Betriebsvereinbarung vom 15.08.2013 zum 31.12.2013 beendet wurde.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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