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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 662/14

Datum:
18.03.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 662/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0318.2TA662.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 4 Ca 358/14
Schlagworte:
Zulässigkeit des Rechtsweges beim Streit um die Rechtsnatur und Kündigung des als Handelsvertretervertrages bezeichneten Vertrages.
Normen:
§ 5 Abs. 1 und 3 ArbGG; § 84 Abs. 1 HGB; § 611 BGB
Leitsätze:

1. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG enthält nur insofern eine Sonderregelung im Verhältnis zum § 5 Abs. 1 ArbGG, als für (selbständige) Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur unter den in § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG genannten Voraussetzungen eröffnet ist. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist also im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG lex spezialis setzt aber voraus, dass tatsächlich ein Handelsvertreterverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB vorliegt.

2. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist dagegen nach den sogenannten „Sic-non-Grundsätzen“ zu beurteilen, wenn die als Handelsvertreter im schriftlichen Vertrag bezeichnete Person geltend macht, dass „das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung“ nicht aufgelöst worden ist. In diesen Fällen reicht für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die bloße Rechtsansicht aus, dass das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ohne dass es auf die Schlüssigkeit des Vorbringens ankommt. § 5 Abs. 3 S. 1 HGB steht dem nicht entgegen, weil gerade Streit darüber besteht, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Handelsvertreterverhältnis vorliegt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den  Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.07.2014    - 4 Ca 358/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3375,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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