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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 91/15

Datum:
02.07.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 91/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0702.18SA91.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 Ca 1360/14
Normen:
§ 14 TzBfG, § 21 BEEG
Leitsätze:

Eine Befristungsabrede kann nicht auf den Sachgrund der Vertretung gestützt werden, wenn das Arbeitsverhältnis des vertretenen Mitarbeiters bereits 5 Monate vor dem Ablauf der Befristungsdauer endet und der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages noch keine konkreten Planungen im Hinblick auf die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem vertretenen Mitarbeiter vorgenommen hatte.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2014 – 2 Ca 1360/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu Ziffer 2) wird dahin ergänzt, dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 22.07.2013 verurteilt wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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