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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 517/15

Datum:
02.07.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 517/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0702.18SA517.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 4134/14
Schlagworte:
Befristung, wissenschaftliches Personal, Forschungseinrichtung
Normen:
§ 14 TzBfG, §§ 1, 5 WissZeitVG
Leitsätze:

Der Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich aufgabenbezogen. Die wissenschaftliche Tätigkeit ist abzugrenzen von lediglich administrativen Tätigkeiten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Befristung nach dem WissZeitVG trägt der Arbeitgeber.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.02.2015 – 4 Ca 4134/14 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses in den Arbeitsverträgen vom 10.09.2012, 27.11.2013 und 12.02.2014 zum 30.09.2014 unwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutz-rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Forschungskoordination mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 Stunden weiterzubeschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/6. (*1)

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

 
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