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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 6/15

Datum:
01.07.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 6/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0701.14TA6.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 2 Ca 628/14 O
Schlagworte:
Ausschlussfrist, Ausschluss neuen Vorbringens, Bedürftigkeit, Beschwerde, Instanzbeendigung, Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 117, § 118 Abs. 2 Satz 4, § 119 Abs. 1, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Leitsätze:

1. Maßgeblich für die Feststellung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind grundsätzlich zu berücksichtigen.

2. Treten Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bewilligungsverfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) ein, sind Belastungen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsentscheidung bereits vorhanden, jedoch nicht angegeben oder belegt worden waren, in die Prüfung der Bedürftigkeit mit einzubeziehen.

3. Unabhängig von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schließt § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus, solange es vor Beendigung der Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, vorgetragen wird; § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist keine generelle Ausschlussfrist (Änderung der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. LAG Hamm, 2. November 2009, 14 Ta 109/09, juris, Rn. 2; 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris, Rn. 16; entgegen BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415).

4. Selbst die Beendigung der Instanz schließt neues Vorbringen nicht aus, wenn es um ein Beschwerdeverfahren geht, in dem sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 13. November 2014 (2 Ca 628/14 O) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

 
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