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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 550/14

Datum:
17.02.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 550/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0217.14TA550.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 680/14
Schlagworte:
Arbeitsentgelt, Beweisantritt, Hinweispflicht, Erfolgsaussicht, Darlegungslast, Normalstunden, Überstunden, Zahlungsklage
Normen:
§ 114 ZPO, § 139 ZPO
Leitsätze:

1. Einer hinreichenden Erfolgsaussicht steht nicht entgegen, dass mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über das Prozesskostenhilfegesuch es noch nicht feststeht, ob der Vortrag der Partei ausreichen wird, den geltend gemachten Anspruch im Hauptsacheverfahren erfolgreich zu begründen.

2. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ggfs. nach Hinweisen des Gerichts gemäß § 139 ZPO erforderliche Ergänzungen des Vorbringens führen jedenfalls nicht dazu, dass die Erfolgschancen nur als entfernt anzusehen sind und der Partei der Rechtsschutz, den die Prozesskostenhilfe ermöglichen soll, verweigert werden kann.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 30. Mai 2014 (5 Ca 680/14) teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird für die beabsichtigte Zahlungsklage Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr insoweit Rechtsanwalt C aus C1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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