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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 472/14

Datum:
17.02.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 472/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0217.14TA472.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 2 Ca 309/13 O
Schlagworte:
Abfindung, Anrechnung eigenen Einkommens, Arbeitsplatzverlust, neue Arbeitsstelle, Einkommenseinbuße, Freibetrag, Fahrtkosten, Hausgrundstück, Kredit, Prozesskostenhilfe, Nachprüfung, Ratenzahlung, Schonbetrag, Tilgung, unterhaltsberechtigte Person, Verbindlichkeit, Verdienstminderung, Vergleich, Vermögen, Wohneigentum, Zahlungsanordnung
Normen:
§ 115 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO,; § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO,; § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO, § 115 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

1. Der bei Erhalt einer Abfindung zu berücksichtigende Schonbetrag als Pauschale für die durch den Arbeitsplatzverlust typischerweise entstehenden Kosten steht einer Partei auch dann zu, wenn diese erst nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung zu schlechteren Bedingungen an einem weiter entfernten Arbeitsort findet und sie sich danach mit dem bisherigen Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vor der Aufnahme der neuen Tätigkeit unter Fort-zahlung der Vergütung und Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess einigt.

2. Das Verbot, langfristige Verbindlichkeiten aus einer erhaltenen Abfindung vorzeitig zu tilgen, kann nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Umstände zurücktreten, wenn es um die Ablösung von Verbindlichkeiten für die Anschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geht.

3. Das gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf die Unterhaltsfreibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO anzurechnende Einkommen unterhaltsberechtigter Personen ist grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen. Es ist unzulässig, den für den Ehe- oder Lebenspartner oder das Kind der antragstellenden Partei zu gewährenden Freibetrag nicht zu be-rücksichtigen, weil das reine Nettoeinkommen ohne Abzug der Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) und b), 3 bis 5 ZPO diesen übersteigt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 29. Juli 2014 aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30. April 2013 und 10. Juni 2013 (2 Ca 309/13 O) sowie durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. November 2013 (15 Sa 1449/13) bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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