Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 468/15

Datum:
22.12.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 468/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:1222.14TA468.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 417/15
Schlagworte:
Ausschlussfrist, Berufsausbildung, effektiver Rechtsschutz, Erfolgsaussicht, Geltendmachung, Grundrecht, Klageerhebung, Kündigungsschutzklage, Prozesskostenhilfeantrag, Prozesskostenhilfegesuch, Schadensersatz, Verfallfrist
Normen:
Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 23 BBiG,; § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG, § 114 ZPO
Leitsätze:

1. Ob ein vom Auszubildenden geltend gemachter Schadensersatzanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG es erfordert, dass der Auszubildende gegen eine vom Ausbilder ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erhebt, ist eine offene Rechtsfrage.

2. Für eine Schadensersatzklage des Auszubildenden ohne Erhebung einer Kündi-gungsschutzklage ist jedenfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da hinreichende Erfolgsaussicht besteht (entgegen Sächs. LAG, 20. Mai 2015, 4 Ta 29/15 (1), juris).

3. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354) zur Berücksichtigung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen handelt es sich um eine offene und ausschließlich im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage, ob die gerichtliche Geltendmachung einer Zahlungsforderung auch durch einen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf erfolgen kann (vgl. LAG Hamm, 14. Juni 2011, 14 Ta 768/10, LAGE TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 57).

4. Zwar kann in der Verwendung des Wortes „vorab“ ein Anzeichen dafür liegen, dass nur ein Prozesskostenhilfegesuch vorliegt und keine gleichzeitige Klageerhebung. Dies allein reicht jedoch nicht, da mit dem Begriff „vorab“ auch eine zügige Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch insbesondere vor Anberaumung eines Termins angeregt sein kann. Es fehlt ohne zusätzliche Anhaltspunkte aus der Verwendung dieses Begriffes allein die Eindeutigkeit dafür, dass lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch und nicht gleichzeitig eine Klage erhoben wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21. Juli 2015 (2 Ca 417/15) teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift vom 28. April 2015 bewilligt. Im Umfang der Bewilligung wird dem Kläger Rechtsanwalt E aus E1 zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank