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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 458/15

Datum:
07.09.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 458/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0907.14TA458.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 574/15
Schlagworte:
Beurteilungszeitpunkt, Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, „steckengebliebenes“ Prozesskostenhilfegesuch, Verzögerung
Normen:
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 114 ZPO
Leitsätze:

Entscheidet das Arbeitsgericht erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme und nach Erlass seines klageabweisenden Urteils über den Prozesskostenhilfeantrag zulasten der klagenden Partei, verstößt ein solches Vorgehen gegen deren Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebots des Art. 20 Abs. 3 GG.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 8. Juli 2015 (5 Ca 574/15) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 19. März 2015 für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt C aus I beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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