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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 121/15

Datum:
23.03.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 121/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0323.14TA121.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 435/14
Schlagworte:
Nachprüfungsverfahren, Parallelverfahren, Zustellung
Normen:
§ 120 Abs. 4 ZPO a. F.,; § 120a Abs. 1 ZPO, § 172 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

Die Zustellung einer Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie lediglich in einem von mehreren Prozesskostenhilfeverfahren einer Partei erfolgt und aus dem Inhalt der Aufforderung und weiteren zugestellten Schreiben des Gerichts nicht deutlich wird, dass die Nachprüfung in allen Verfahren erfolgen soll.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2015 (1 Ca 435/14) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23. Juli 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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