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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 120/15

Datum:
23.03.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 120/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0323.14TA120.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 1119/13
Schlagworte:
Bewilligungsverfahren, Prozesskostenhilfe, Nachprüfungsverfahren, Verbindung
Normen:
§ 120 Abs. 4 ZPO a. F.,; § 120a Abs. 1 ZPO, § 147 ZPO
Leitsätze:

Will das Arbeitsgericht in mehreren Prozesskostenhilfeverfahren einer Partei nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung die Zahlung eines Einmalbetrages aus dem Vermögen anordnen, ist eine (inzidente) Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 147 ZPO ebenso unzulässig wie eine gemeinsame Entscheidung in allen Verfahren ohne Verbindung.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2015 (1 Ca 1119/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2013 sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Juli 2014 (6 Sa 718/14) bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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