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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 10/15

Datum:
17.02.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 10/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0217.14TA10.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 Ca 1992/13
Schlagworte:
Bewilligung, Berufungsinstanz, Rechtsmittelinstanz, erste Instanz, zweite Instanz, Prozesskostenhilfe, Nachprüfung, Zahlungsanordnung
Normen:
§ 115 ZPO, § 120 Abs. 4 ZPO a. F., § 120a Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

1. Wird der Partei für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt, dagegen für das Berufungsverfahren nur unter Anordnung von Raten, ist eine Ratenzahlungsanordnung für die Prozesskostenhilfe in erster Instanz nur nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. bzw. § 120a Abs. 1 ZPO und nur bei Erfüllung der für eine Abänderung bestehenden ge-setzlichen Voraussetzungen zulässig.

2. Weder führt die Bewilligungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts zu einer unmittelbaren Abänderung der Bewilligungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts noch besteht für sie eine präjudizielle Wirkung oder die Vermutung der Richtigkeit hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28. November 2014 (5 Ca 1992/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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