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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 904/14

Datum:
12.05.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 904/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0512.14SA904.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 5453/13
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 367/15
Schlagworte:
Aufhebung einer personellen Maßnahme, Beschäftigungsanspruch, betriebsverfassungsrechtliches Beschäftigungsverbot, Beteiligungsrecht, Betriebsrat, Einstellung, Fürsorgepflicht, Informationsrecht, leitender Angestellter, Pflicht zur Interessenwahrung, Rücksichtnahmepflicht, Spielbank, Treu und Glauben, Versetzung, Zustimmungsersetzungsverfahren, Zustimmungsverweigerung
Normen:
Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 241 Abs. 2, § 242,; § 611, § 613 BGB, § 99 BetrVG
Leitsätze:

1. Einem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers steht ein überwiegenden Interesses des Arbeitgebers entgegen, wenn ein betriebsverfassungsrechtliches Beschäftigungsverbot besteht, weil der Betriebsrat einen rechtskräftigen Beschluss über die Aufhebung der Einstellung des Arbeitnehmers nach § 101 BetrVG erlangt hat.

2. Der Arbeitgeber kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet sein (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB).

3. Eine solche Verpflichtung besteht, wenn sich eine Zustimmungspflichtigkeit zur Einstellung oder Versetzung des Arbeitnehmers im bestehenden und tatsächlich vollzogenen Arbeitsverhältnis im Nachhinein ergibt, weil der Arbeitgeber diese Frage von vornherein falsch beurteilt oder durch einseitige Maßnahmen im laufen-den Arbeitsverhältnis die Zustimmungspflichtigkeit herbeigeführt hat, eine dauer-hafte Beschäftigungslosigkeit droht und der Arbeitnehmer über eigene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung der Beschäftigung nicht verfügt.

4. Der Arbeitnehmer besitzt keinen Anspruch, im Rahmen des von dem Arbeitgeber durchzuführenden Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG von diesem regelmäßig informiert und intern durch die Möglichkeit einer Stellungnahme beteiligt zu werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. Mai 2014 (3 Ca 5433/14) teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich des Zustimmungsersuchens vom 20. November 2013 das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

 
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