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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1249/14

Datum:
21.04.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1249/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0421.14SA1249.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 672/14
Schlagworte:
Arbeitsentgelt, Sittenwidrigkeit, Prozessvortrag, Verschwiegenheitspflicht, Verlustrisiko
Normen:
§ 138 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 57 StBerG,; § 62 StBerG, § 203 StGB, § 138 ZPO
Leitsätze:

1. Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, indem eine Beteiligung am Honorar der für Mandanten des Arbeitgebers erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht wird, dass die Mandanten das Honorar bezahlen.

2. Die Verschwiegenheitspflicht eines als Steuerfachgehilfe beschäftigten Arbeitnehmers über die durch die Bearbeitung von Mandaten erworbenen Informationen aus dem Mandatsverhältnis hindert den Arbeitnehmer nicht daran, die zur Begründung seiner Forderung auf Arbeitsentgelt notwendigen Informationen aus dem Mandatsverhältnis im Prozess gegen seinen Arbeitgeber auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht vorzutragen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12. August 2014 (5 Ca 672/14) im Tenor zu 2) teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zu 2) verurteilt, an den Kläger 17.144,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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