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Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.12.2014 – 4 BV 84/13 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e
2A.
3Im Ausgangsverfahren begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass zwei Arbeitgeberinnen mit insgesamt ca. 135 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb bilden. Das Verfahren ist zweitinstanzlich noch anhängig.
4Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.12.2014 den Gegenstandswert auf 5.000,-- € festgesetzt.
5Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer „sofortigen“ Beschwerde. Sie beantragen, den Wert des Gegenstandes auf 10.000,-- € festzusetzen.
6B.
7Das als „sofortige“ Beschwerde eingelegte Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist als einfache Beschwerde (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) unter Wahrung der zweiwöchigen Einlegungsfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig.
8Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren allemal auf 10.000,-- € festzusetzen ist.
9I. Vorliegend streiten die Beteiligten im Ausgangsverfahren um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs. Es handelt sich also um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.
10II. Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von jetzt 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.
11Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.
12Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
13In dem Zusammenhang hält es die Kammer im Anschluss an die Entscheidung der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (01.03.2006 - 10 Ta 21/06) unverändert für sachgerecht, bei Streitigkeiten um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes angesichts der vergleichbaren Bedeutung der Angelegenheit auf die Grundsätze zur Gegenstandswertbemessung bei Wahlanfechtungen zurückzugreifen, also vom doppelten Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG auszugehen und dann anhand des § 9 Satz 1 BetrVG Erhöhungen um jeweils 2.500,-- € vorzunehmen (zuletzt z.B. LAG Hamm, 19.12.2014 – 13 Ta 626/14; 11.08.2014 – 7 TaBVGa 17/14). Denn nur durch den Rückgriff auf die in den Staffeln des § 9 Satz 1 BetrVG verankerten Arbeitnehmerzahlen kann dem für die Bemessung des Gegenstandswertes wesentlichen Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit angemessen Rechnung getragen werden. Die Tragweite der erstrebten Sachentscheidung über das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes hängt nämlich maßgeblich davon ab, wie viel Arbeitnehmer dort beschäftigt wären und in welcher Größe dementsprechend ein Betriebsrat zu wählen wäre.
14So war hier entsprechend dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates der Gegenstandswert auf 10.000,-- € festzusetzen.