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Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 18.06.2014 – 4 BV 4/14 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl.
4Am 06.03.2014 fand im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates statt. In dem zuvor am 17.02.2014 erlassenen Wahlausschreiben (Bl. 131 f. d. A.) war u.a. bekanntgegeben worden, dass Wahlvorschläge bis zum 26.02.2014 um 13.00 Uhr einzureichen waren und die öffentliche Stimmauszählung am 10.03.2014 ab 14.00 Uhr erfolgen sollte.
5Tatsächlich fand die Stimmauszählung am 10.03.2014 bereits nach 13.15 Uhr statt und war vor 14.00 Uhr beendet. Anwesend waren die drei Mitglieder des Wahlvorstandes sowie teilweise der Arbeitnehmer C.
6Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, durch die vorgezogene Stimmauszählung sei in ganz gravierender Weise gegen Wahlvorschriften verstoßen worden, was zur Nichtigkeit führe, in jedem Fall aber zur Anfechtbarkeit. Am 10.03.2014 gegen 13.15 Uhr habe der Geschäftsführer noch das Wahlvorstandsmitglied I bei deren Abmeldung darauf hingewiesen, dass die Auszählung doch erst um 14.00 Uhr erfolgen solle und die Assistentin der Geschäftsleitung, L, daran teilnehmen wolle.
7Die Arbeitgeberin hat beantragt,
8festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 06.03.2014 nichtig ist
9hilfsweise
10die Betriebsratswahl vom 06.03.2014 für unwirksam zu erklären.
11Der Betriebsrat hat beantragt,
12die Anträge zurückzuweisen.
13Er hat die Meinung zum Ausdruck gebracht, es liege gar kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Stimmauszählung vor, weil neben den drei Wahlvorstandsmitgliedern der Beschäftigte C teilweise anwesend gewesen sei und mehrere andere Personen, u.a. der Geschäftsführer, vom vorgezogenen Termin Kenntnis gehabt hätten.
14Wegen des Wissens des Geschäftsführers sei der Anfechtungsantrag auch rechtsmissbräuchlich, weil dieser trotz Kenntnis nicht an der Stimmauszählung teilgenommen und sich anschließend auf eine fehlende Betriebsöffentlichkeit berufe habe.
15Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2014 die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, den Hauptantrag aber zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird verwiesen auf B. der erstinstanzlichen Ausführungen.
16Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Beteiligten mit ihren Beschwerden.
17Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die nicht öffentlich erfolgte Stimmauszählung stelle einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften dar, so dass von einer Nichtigkeit der erfolgten Wahl auszugehen sei.
18Die Arbeitgeberin beantragt,
19den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 18.06.2014 – 4 BV 4/14 – abzuändern und festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 06.03.2014 nichtig ist.
20Der Betriebsrat beantragt,
211. die Beschwerde zurückzuweisen und
222. den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom
2318.06.2014 – 4 BV 4/14 – teilweise abzuändern und
24auch den Hilfsantrag der Arbeitgeberin abzuweisen.
25Er ist der Auffassung, dass die Betriebsratswahl nicht einmal anfechtbar sei. Die Betriebsöffentlichkeit sei gewahrt worden, weil wenigstens der Beschäftigte C teilweise anwesend gewesen sei und andere Personen vom vorgezogenen Zeitpunkt der Stimmauszählung Kenntnis gehabt hätten.
26Davon abgesehen sei die von der Arbeitgeberin vorgenommene Wahlanfechtung rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der bei ihr vorhandenen Kenntnisse habe sie nämlich die Möglichkeit gehabt, die vorgezogene Stimmauszählung zu verhindern; stattdessen habe sie den Wahlvorstand „ins Messer laufen lassen“.
27Die Arbeitgeberin beantragt,
28die Beschwerde zurückzuweisen.
29Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
30B.
31Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrates sind beide zulässig, aber unbegründet.
32I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war zurückzuweisen, weil die am 06.03.2014 erfolgte Wahl nicht nichtig ist.
33Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 13.03.2013 – 7 ABR 70/11 – AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 10) kann von der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Nicht zuletzt wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln.
34Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn der gerügte Verstoß gegen die Vorgabe in § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sowie § 13 WO, wonach die Auszählung der Stimmen öffentlich vorzunehmen ist, ist jedenfalls nicht als besonders grob einzustufen. So hat der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung am 30.01.2015 nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, der Wahlvorstand habe sich am 10.03.2014 bei der Bestimmung des Zeitpunkts für den Beginn der Stimmauszählung irrtümlicherweise an der im Wahlausschreiben angegebenen Uhrzeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen orientiert und deshalb schon nach 13.00 Uhr und nicht erst, wie im Wahlausschreiben angegeben, ab 14.00 Uhr mit der Stimmauszählung begonnen. Ein besonders krasser Verstoß kann darin nicht gesehen werden. So hat auch das Bundesarbeitsgericht (15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 10; vgl. auch LAG Düsseldorf, 19.12.2008 – 9 TaBV 165/08 - juris) bei einer Verletzung der §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, 13 WO „nur“ die Anfechtung der Wahl für gerechtfertigt gehalten.
35II. Der Beschwerde des Betriebsrates war ebenfalls der Erfolg zu versagen, weil das Arbeitsgericht zu Recht die streitbefangene Wahl wegen des Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG für anfechtbar gehalten und deshalb für unwirksam erklärt hat.
361. Der Wahlvorstand hat nämlich am 10.03.2014 entgegen des im Wahlausschreiben vom 17.02.2014 gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 13 WO angegebenen Beginns der öffentlichen Stimmauszählung ab 14.00 Uhr schon vorher die Stimmen ausgezählt und damit gegen die Wahlbestimmungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und § 13 WO verstoßen. Das darin verankerte Öffentlichkeitsgebot soll interessierten Personen im Betrieb die Möglichkeit eröffnen, die Ordnungsgemäßheit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, um den Verdacht von Manipulationen „hinter verschlossenen Türen“ nicht aufkommen zu lassen (BAG, a.a.O.). Besteht diese Gelegenheit, wie hier, nicht, ist die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Daran können auch die Gesichtspunkte nichts ändern, dass der Arbeitnehmer C bei der Stimmauszählung möglicherweise für kurze Zeit anwesend war und andere Personen vom Zeitpunkt der vorgezogenen Auszählung Kenntnis hatten. Denn anders als im Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (21.11.2008 – 7 TaBV 3/08 – NZA-RR 2009, 373) war dadurch eine Beobachtung des gesamten (!) Auszählungsvorgangs nicht gewährleistet.
372. § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG steht der Wahlanfechtung nicht entgegen, weil nicht auszuschließen ist, dass es während der Auszählung zu Fehlern gekommen ist, die bei Wahrung der Betriebsöffentlichkeit nicht unterlaufen wären (vgl. BAG, a.a.O.).
383. Dem Gestaltungsbegehren der Arbeitgeberin kann schließlich auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden. Denn wenn der Geschäftsführer am 10.03.2014 bei der Abmeldung um ca. 13.15 Uhr das Wahlvorstandsmitglied I darauf hinwies, die Auszählung solle doch erst um 14.00 Uhr beginnen, dann aber der gesamte Wahlvorstand wegen der von ihm fälschlicherweise als maßgeblich angenommenen Uhrzeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen vorzeitig mit der Auszählung der Stimmen begann, kann der Arbeitgeberseite daraus nicht der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemacht werden.
39Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.