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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 46/10

Datum:
23.01.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 46/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0123.13TABV46.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 BV 132/09
Schlagworte:
Wahl; Arbeitnehmervertreter; Aufsichtsrat; Wahlvorschlagsrecht; Betriebsrat; Personalvertretung; Auslegung; verfassungskonforme Auslegung
Normen:
§ 6 Satz 1 DrittelbG
Leitsätze:

Die Vorschrift des § 6 Satz 1 DrittelbG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass vom Begriff der Betriebsräte auch nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretungen umfasst werden, so dass auch diese berechtigt sind, Vorschläge für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu machen.

 
Tenor:

Auf die Anschlussbeschwerde der Personalvertretung Cockpit wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 – 6 BV 132/09 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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