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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 44/14

Datum:
23.01.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 44/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0123.13TABV44.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 BV 8/14
Schlagworte:
Einstellung; Praktikant; Arbeitsverhältnis; Zustimmungsverweigerung; Betriebsrat; interne Stellenausschreibung; Prüf- und Konsultationspflicht; Einstellung; schwerbehinderter Mensch; vorläufige Durchführung; Aufhebung der Maßnahme
Normen:
§ 99 BetrVG, § 100 BetrVG, § 101 BetrVG;; § 81 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB IX
Leitsätze:

1. Die Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB IX (Besetzung von Stellen mit schwerbehinderten Menschen) gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber bei der Besetzung eines frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatzes von vornherein auf eine interne Stellenbesetzung festgelegt hat.

2. Der Betriebsrat kann in den Fällen des § 100 Abs. 3 BetrVG erst nach Eintritt der Rechtskraft und dem Ablauf weiterer zwei Wochen beim Arbeitsgericht gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Aufhebung der personellen Maßnahme verlangen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.07.2014 – 3 BV 8/14 – werden zurückgewiesen.

Für den Arbeitgeber wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit er hilfsweise beantragt hat, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Arbeitnehmerin N zu ersetzen. Im Übrigen wird für den Arbeitgeber die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 
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