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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 150/15

Datum:
28.08.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 150/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0828.13SA150.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 319/12
Schlagworte:
Kündigung; ordentlich; verhaltensbedingt; Unpünktlichkeit; Anzeigepflicht; Verletzung; Arbeitsunfähigkeit; Abmahnung
Normen:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 2. Fall KSchG
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.09.2012 – 3 Ca 319/12 – wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Abänderung beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.02.2012 aufgelöst worden ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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