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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Ta 91/15

Datum:
11.03.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 91/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0311.12TA91.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 1 Ca 1201/14
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigung, Zuständigkeit, Verhinderung
Normen:
§ 320 ZPO
Leitsätze:

1. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei einer Berichtigung des Tatbestands erstinstanzlicher arbeitsgerichtlicher Urteile jedenfalls außerhalb der streitigen Verhandlung auch dann nicht mit, wenn der oder die Vorsitzende verhindert ist.

2. Ein Verhinderungsfall, der eine Tatbestandsberichtigung ausschließen würde, liegt nicht vor, wenn der oder die Vorsitzende an einem anderen Gericht zum Einsatz kommt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 11.02.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.01.2015 – 1 Ca 1201/14 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 19.01.2015 an das Arbeitsgericht Hagen zurückverwiesen.

 
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