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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 1587/13

Datum:
11.03.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1587/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0311.9SA1587.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 1364/13
Leitsätze:

Ist ein Entgelttarifvertrag nur hinsichtlich der untersten zwei Lohngruppen für allgemeinverbindlich erklärt, hat ein der nächst höheren Lohngruppe zuzuordnender Arbeitnehmer auch dann nicht Anspruch auf mindestens die Vergütung aus der niedrigeren, allgemeinverbindlichen Lohngruppe, wenn er (mangels Tarifbindung) effektiv einen niedrigeren Verdienst als denjenigen der höchsten allgemeinverbindlichen Gruppe erhält.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der niedrigen Gruppe bewirkt nicht, dass diese als Mindestvergütung auch für ihr nicht zuzuordnende, höherwertige Tätigkeiten gilt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2013, Az. 4 Ca 1364/13, teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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