Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 1393/13

Datum:
07.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1393/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0107.9SA1393.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 1 Ca 611/12
Schlagworte:
Altersteilzeit, Aufstockungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, Aktivlegitimation
Normen:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1b AltTzG, § 28h SGB IV, § 163 SGB VI,; § 168 SGB VI, § 4 Abs. 4 KAVO
Leitsätze:

1. Eine Klage des Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber auf Abführung des Aufstockungsbeitrags gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz an die Einzugsstelle ist unzulässig. Allein die Einzugsstelle ist gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV Inhaberin des Beitragsanspruchs, über dessen Grund und Höhe auch sie allein verbindlich entscheidet. Dies schließt es aus, in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Verbindlichkeit für den Sozialversicherungsträger über den Beitragsanspruch zu entscheiden. Daher besteht sowohl für eine Feststellungsklage als auch für eine Leistungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Eine Feststellungsklage wie auch eine Leistungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber im Altersteilzeitverhältnis auf Beitragsleistung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz an die Beitragseinzugsstelle ist zudem unbegründet. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Abführung des Aufstockungsbeitrags gegenüber dem Arbeitgeber. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz. Anspruchsinhaberin ist vielmehr allein die Beitragseinzugsstelle. An diese kann sich der Arbeitnehmer mit seiner Forderung, einen anderen als den abgeführten Beitrag einzuziehen, wenden. Die Beitragseinzugsstelle hat dann ggf. durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Die Entscheidung der Einzugsstelle kann durch den Arbeitnehmer im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber der Einzugsstelle angegriffen werden. In dem Verfahren sind der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger gemäß § 75 Abs. 2 SGG beizuladen.

3. Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, sozialversicherungsrechtliche Beiträge ordnungsgemäß abzuführen, kann er gem. §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB dem Arbeitnehmer gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet sein. Der mögliche Schaden liegt nicht in nicht (richtig) geleisteten Beiträgen, sondern in einem gegenüber der Rentenhöhe bei zutreffender Beitragsabführung sich ggf. ergebenden Rentenschaden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.06.2013, Az. 1 Ca 611/12, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank