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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 942/13

Datum:
30.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 942/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0130.8SA942.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 1445/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 168/14
Schlagworte:
Altersdiskriminierung/ Schadensersatz/ Nach Altersstufen gestaffelte Reduzierung der Arbeitszeit/ Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten in Arbeitszeitverkürzung aus Altersgründen/Gleichbehandlung
Normen:
AGG §§ 7, 10, 15
Leitsätze:

Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit aus Altersgründen; Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten; Altersdiskriminierung

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung die Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Std./Woche ab dem 40. Lebensjahr auf 36,5 Std./Woche und ab dem 50. Lebensjahr auf 35 Std./Woche vor, so kann die hierin begründete Differenzierung nach dem Lebensalter nicht als durch das gesteigerte Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer gerechtfertigt angesehen werden, wenn die Altersermäßigung (anteilig) auch auf Teilzeitbeschäftigte Anwendung findet. Das Motiv der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vermag hieran nichts zu ändern.

2. Die Unwirksamkeit der Regelung hat eine „Anpassung nach oben“ in der Weise zur Folge, dass die Arbeitszeitverkürzung auf 35 Std./Wo bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beansprucht werden kann.

3. Hat der AN danach wöchentlich mehr Stunden gearbeitet, als dies seiner reduzierten Arbeitsverpflichtung entsprach, steht ihm für die Vergangenheit ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu.

 
Tenor:

Die Berufungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.06.2013 – 1 Ca 1445/13 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor nach Neufassung des Klageantrages hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Arbeitsvergütung zu zahlen in Höhe von Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.  der den Vollzeitbeschäftigten gewährten Vergütung.

Von den Kosten des 2. Rechtszuges trägt die Klägerin 1/6, die Beklagte 5/6.

Die Revision wird zugelassen.

 
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