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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1225/13

Datum:
24.02.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1225/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0224.8SA1225.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 28/13
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 297/14
Schlagworte:
Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb – Versetzung – Grenzen tarifvertraglicher Regelungsbefugnis - Feststellungsinteresse
Leitsätze:

1. Durch tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes.

2. Gehen die Verpflichtungen, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, nach dem Willen des Arbeitgebers unmittelbar mit der Versetzung in einen Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb einher, so kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.07.2013 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die als „Versetzung“ bezeichnete Personalmaßnahme der Beklagten vom 12.11.2012 – betreffend die Zuordnung des Klägers zum Mitarbeiter-Entwicklungs-Center (M.E.C.) unwirksam ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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