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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1073/13

Datum:
23.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1073/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0123.8SA1073.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 1971/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 164/14
Schlagworte:
Arbeitsvergütung/Überzahlung/ungerechtfertigte Bereicherung/Kontovollmacht/ Beweislast/Lebenserfahrung
Normen:
BGB § 812; ZPO § 286
Leitsätze:

Rückforderung wegen überzahlten Lohns; Darlegungs- und Beweislast bei vom Arbeitgeber erteilter Kontovollmacht und behauptetem Vollmachtsmissbrauch

1. War der – nach Darstellung des Arbeitgebers als Aushilfskraft geringfügig beschäftigte – Kraftfahrer berechtigt, seinen Lohn sowie Auslagenersatz mit Hilfe der ihm zur Verfügung gestellten EC-Karte von einem hierfür eingerichteten Konto abzuheben, so trifft ihn – den Arbeitnehmer – im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der geleisteten Arbeit, wenn er vom Konto eine höhere als die monatlich abgerechnete Aushilfsvergütung abhebt und der Arbeitgeber später den Mehrbetrag nach § 812 BGB zurückfordert.

2. Macht der Arbeitgeber die angeblich unbemerkt gebliebene Überzahlung erstmals geltend, nachdem die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung weiterer Vergütung wegen angeblicher Überstundenleistung abgewiesen worden ist, so liegt – unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass im Geschäftsverkehr bei Einräumung einer Kontovollmacht an einen abhängig Beschäftigten von einer Kontrolle der Kontoverfügungen nicht abgesehen wird – in diesem Umstand ein beweiskräftiges Indiz für eine Kenntnis und Billigung der Bargeldabhebung und damit dafür, dass der Arbeitnehmer die von ihm abgehobenen Beträge nicht ohne entsprechende Arbeitsleistung erlangt hat. Unter diesen Umständen ist es Sache des Arbeitgebers, dem Vorbringen des Arbeitnehmers anhand der betrieblichen Unterlagen konkret entgegen zu treten und dessen Vorbringen zu widerlegen, er habe jedenfalls im Umfang der erlangten Vergütung Arbeitsleistungen erbracht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.07.2013 – 1 Ca 1972/12 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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