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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Ta 73/14

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 73/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0318.7TA73.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 2 BV 132/13
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 33 RVG; § 98 ArbGG
Leitsätze:

Der Gegenstandswert im Verfahren gem. § 98 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungsstelle richtet sich für die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und beträgt (derzeit) 5.000 Euro; von diesem Hilfswert ist bei einem Streit über die Person des/der Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer je ein Viertel anzusetzen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des LAG Hamm; vgl. z.B. noch LAG Hamm, Beschluss vom 27.06.2005 - 10 TaBV 83/05).

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Dortmund vom 06.01.2014  – 2 BV 132/13 – wird als unzulässig verworfen; die seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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