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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Ta 523/14

Datum:
23.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 523/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1023.7TA523.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 BVGa 4/14
Normen:
§§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; 4 Abs. 2 WO BetrVG; 85 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze:

Der Gegenstandwert eines Beschlussverfahrens, mit dem ein Arbeitnehmer im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Bescheidung eines Einspruchs gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 2 WIO BetrVG) begehrt, ist mit dem halben Auffangwert des § 23

Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2014 – 2 BVGa 04/14 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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