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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Ta 353/14

Datum:
21.08.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 353/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0821.7TA353.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Bv 7/14
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG; § 42 Abs. 2 GKG; § 99 BetrVG
Leitsätze:

Der Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist entsprechend § 42 Abs. 2 GKG zu ermitteln.

Handelt es sich um befristete Maßnahmen, sind Abschläge vorzunehmen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.06.2014– 3 BV 07/14 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 13.367,09 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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