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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 18.9.2014 – 1 Ca 883/14 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2I.
3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage und eines den Rechtsstreit erledigenden Prozessvergleichs. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf 9.158,58 € und für den Vergleich auf 9.769,15 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
4II.
5Die Beschwerde ist unbegründet.
61. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 9.158,58 €.
1.1. Der Kündigungsschutzantrag ist mit dem Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 2 Satz 1 HS 1 GKG zu bewerten (3 x 3.052,86 €). Der Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, führt ohne Einführung eines weiteren Beendigungstatbestands zu keiner Überschreitung des Vierteljahresentgelts. Mit der Formulierung „zu unveränderten Bedingungen …. fortbesteht“ ist ausweislich der Klagebegründung nicht zusätzlich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses zum Streitgegenstand erhoben worden.
92. Der Streitwert für den Prozessvergleich beträgt 9.769,15 €.
2.1. Voraussetzung für die Festsetzung eines über den Wert des Verfahrens im Allgemeinen hinausgehenden Einigungs(mehr)werts ist, dass im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Rechtsstreits der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis beseitigt wurde.
122.2. Mit Nrn. 1., 2. und 3. des Prozessvergleichs haben die Parteien zunächst den Rechtsstreit beigelegt, was mit dem Streitwert des Verfahrens zu bewerten ist. Die Abfindungsregelungen unter Nrn. 2. und 3. des Vergleichs bleiben entsprechend § 42 Abs. 2 S. 1 HS 2 GKG ohne Ansatz.
132.3. Die Vereinbarungen über die Freistellung unter Entgeltfortzahlung unter Nrn. 4. und 5. des Vergleichs führen zu keinem Einigungsmehrwert. Die Beschäftigungspflicht - bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - war nicht im Streit. In der Klageschrift wird lediglich der Weiterbeschäftigungsanspruch mit einem Hilfsantrag angesprochen. Auch der Anspruch auf restlichen Urlaub und sonstige Freistellung war nicht in Streit. Die Freistellung ist regelmäßig ein Verhandlungsergebnis im Zusammenhang mit der Beilegung einer Bestandsschutzstreitigkeit. Der Verzicht auf die Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung bei Nichtanrechnung anderweitigen Erwerbs erweist sich als abfindungsähnliche Leistung des Arbeitgebers. Diese rechtfertigt keinen Ansatz beim Vergleichswert.
142.4. Die Regelungen unter Nrn. 1. und 6. des Vergleichs rechtfertigen keinen Ansatz eines Vergleichsmehrwerts. Durch diese Regelungen wurde der Streit über die Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung beigelegt, wobei die Parteien einen festen Beendigungszeitpunkt festgelegt und der Klägerin zudem ein Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung eingeräumt haben. Die Parteien haben über den unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten. Durch die Regelungen im Vergleich haben sie ein Minus hierzu geregelt, nämlich den begrenzten bzw. verkürzbaren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Ein Recht zum vorzeitigen Ausscheiden ist nicht in Streit gewesen. Es handelt sich um ein Verhandlungsergebnis im Zusammenhang mit der Bestandsschutzstreitigkeit.
152.5. Für die Zeugnisregelungen unter Nr. 7 des Vergleichs hat das Arbeitsgericht zutreffend ein Titulierungsinteresse nach Nr. 22.2 Streitwertkatalog 2014 berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Anspruch auf Erteilung des qualifizierten Zwischenzeugnisses und sodann des qualifizierten Endzeugnisses zwischen den Parteien in Streit war.