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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 55/14

Datum:
13.03.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 55/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0313.5TA55.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 628/10
Schlagworte:
Überprüfungsverfahre Prozesskostenhilfe, Zustellung an Prozessbevollmächtigten, Pflicht zur Adressermittlung
Normen:
§§ 120 Abs. 4 S. 2, 124 Nr. 2 ZPO a.F., 172 ZPO; (entsprechend §§ 120 a Abs. 1 S. 3, 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO n.F., 172 ZPO)
Leitsätze:

Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren anzusehen, weshalb es in den Anwendungsbereich des § 172 ZPO fällt. Zustellungen sind daher an den Prozessbevollmächtigten, dessen Mandat insoweit weiter gilt, vorzunehmen.

In dessen Verantwortungsbereich liegt es auch, den Kontakt zum Mandanten zu hal-ten und ggf. eine Adressermittlung vorzunehmen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.01.2014 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.01.2014 – 3 Ca 628/10 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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