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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 750/14

Datum:
19.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 750/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1119.4SA750.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 368/12
Schlagworte:
Rechtsschutzinteresse, Altersteilzeit, Aufstockungsbeitrag, Beitragseinzugsstelle, Versicherungspflicht, Rentenversicherung
Normen:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1b AlttzG, § 28h SGB IV,; § 163 Abs. 5 SGB VI
Leitsätze:

Eine Klage des Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber auf Abführung des Aufstockungsbeitrags gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz an die Einzugsstelle ist unzulässig. Allein die Einzugsstelle ist gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV Inhaberin des Beitragsanspruchs, über dessen Grund und Höhe auch sie allein verbindlich entscheidet. Dies schließt es aus, in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Verbindlichkeit für den Sozialversi-cherungsträger über den Beitragsanspruch zu entscheiden. Daher besteht sowohl für eine Feststellungsklage als auch für eine Leistungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kein Rechtsschutzbedürfnis (wie LAG Hamm, Urteil vom 07.01.2014 – 9 Sa 1393/13).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.04.2014 – 3 Ca 368/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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