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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 235/14

Datum:
03.09.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 235/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0903.4SA235.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 2 Ca 1062/13 O
Schlagworte:
Erörterungsrecht des Arbeitnehmers, Beschwerderecht des Arbeitnehmers, Unter-schriftenaktion, Gespräche von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit, Störung des Betriebsfriedens, Annahmeverzug, Lohnausfallprinzip, Durchschnittsberechnung, Auflösungsantrag des Arbeitgebers, vorsätzlich falscher Prozessvortrag
Normen:
§ 626 BGB; §§ 615 Satz 1, 293 BGB; §§ 82 Abs. 1, 84 Abs. 1 BetrVG; §§ 9 Abs. 1,
Leitsätze:

1. Eine Unterschriftenaktion, mit der der Wunsch auf Wiedereinführung einer 35-Stunden-Woche zum Ausdruck gebracht wird, ist auch in Betrieben mit Betriebsrat vom Erörterungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach §§ 82 Abs. 1, 84 Abs. 1 BetrVG gedeckt. Ein Arbeitnehmer, der eine solche Unterschriftenaktion initi-iert, begeht auch dann keine Vertragspflichtverletzung, wenn er während der Arbeitszeit Arbeitskollegen zum Zweck der Unterschriftsleistung anspricht, solange dies einen gewissen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet, die Arbeitsleistung nicht darunter leidet und der Arbeitsablauf nichts ins Stocken gerät.

 

2. Besteht Arbeitsentgelt aus festen und variablen Bestandteilen sowie aus verschiedenen einmal jährlich fällig werdenden Sonderzahlungen, muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für einen bestimmten Monat geltend macht, jedenfalls im Bestreitensfall zwischen diesen Vergütungskomponenten unterscheiden und dazu konkret vortragen. Anderenfalls ist sein Sachvortrag der Höhe nach unschlüssig. Die Bildung eines auf das Kalenderjahr bezogenen Durchschnittswerts steht nicht in Einklang mit dem Lohnausfallprinzip.

3. Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG da-rauf stützen, dass der Arbeitnehmer im Prozess vorsätzlich falsch vorgetragen hat. Für den Erfolg des Auflösungsantrags kommt es allein darauf an, ob eine den Be-triebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer nicht zu erwarten ist. Ob der falsche Sachvortrag entscheidungserheblich war, ist demgegenüber unerheblich.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28.01.2014 – 2 Ca 1062/13 O - unter teilweiser Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.10.2013 beendet wurde.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2013 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis wird zum 30.04.2014 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 35.000 € aufgelöst.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung erstreckt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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