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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1384/13

Datum:
19.02.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1384/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0219.4SA1384.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 291/13
Schlagworte:
Versorgungsanwartschaft, Unverfallbarkeit, Entgeltumwandlung, Kündigung des Versicherungsvertrags, Abfindung, Abfindungsverbot, ruhendes Arbeitsverhältnis
Normen:
§§ 241 Abs. 2 BGB, 1 a, 1 b Abs. 5, 2 Abs. 2 Satz 5, 3 Abs. 1 BetrAVG
Leitsätze:

Das Verbot, unverfallbare Versorgungsanwartschaften abzufinden, gilt auch dann, wenn ein wegen einer Erkrankung des Arbeitsnehmers von unabsehbarer Dauer nur noch formal bestehendes Arbeitsverhältnis ruht, sofern keine konkrete Aussicht darauf besteht, dass es noch einmal aktiviert wird. Die dauerhafte Einstellung des Austauschs der wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis steht dessen rechtlicher Beendigung i.S.v. § 3 Abs. 1 BetrAVG gleich.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.08.2013 – 2 Ca 291/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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