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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1108/14

Datum:
19.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1108/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1119.4SA1108.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 486/14
Schlagworte:
Kurzarbeit, Betriebsvereinbarung, Annahmeverzug
Normen:
§ 77 Abs. 4 BetrVG, §§ 615 Satz 1,; 294, 295 Satz 1 BGB
Leitsätze:

1. Die wirksame Anordnung von Kurzarbeit auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass in dieser selbst und nicht in einer ergänzend getroffenen Regelungsabrede Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ausfallen soll, festgelegt sind (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2012 – 5 Sa 27/12 und Urteil vom 12.06.2014 – 11 Sa 1566/13).

2. Wurde gegenüber einem Arbeitnehmer nicht wirksam Kurzarbeit angeordnet, setzt ein Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt zumindest ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung voraus (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 12.06.2014 – 11 Sa 1566/13; gegen BAG, Urteil vom 27.01.1994 – 6 AZR 541/93).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.07.2014 – 3 Ca 486/14 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 340,41 € brutto zu zahlen.

2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen.

 
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