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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 – 4 Ca 2365/12 – teilweise abgeändert.
Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.423,25 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 647,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen Schaden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Zahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis.
3Die Klägerin war seit dem 01.09.2011 aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Ausbildungsziel „Fachfrau für Systemgastronomie“ bei der Beklagten beschäftigt.
4Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag vom 30.08.2011.
5In diesem wurde Frau X als verantwortliche Ausbilderin angegeben. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte entgegen der Angaben im Ausbildungsvertrag in der Filiale der Beklagten in I, welche durch den Ehemann der Beklagten geleitet wird. Dieser verfügte nicht über eine Eignung als Ausbilder entsprechend der Ausbildereignungsverordnung bezüglich einer Ausbildung der Klägerin.
6Nachdem die Klägerin die Beklagte auf eine fehlende Ausbildung ansprach, kündigte der Ehemann der Beklagten am 18.08.2012 mündlich fristlos.
7Mit Schreiben vom 22.08.2012 bot daraufhin die Klägerin ihre Arbeitskraft an und machte zudem tarifliche Ansprüche bezüglich der Höhe der Ausbildungsvergütung, die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung, Gewährung von Urlaub und Zahlung von Urlaubsgeld geltend.
8Mit Schreiben vom 20.08.2012 kündigte zuvor die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 30.09.2012 verbunden mit dem Hinweis, dass kein Ausbilder im Betrieb der Beklagten zur Verfügung stehe.
9Mit Schreiben vom 01.10.2012 machte die Klägerin sodann ergänzende Ansprüche erfolglos geltend.
10Diese Ansprüche verfolgt sie mit der am 29.11.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.
11Sie hat die Auffassung vertreten, sie könne für die Zeit der Beschäftigung die übliche Vergütung für eine ungelernte Arbeitskraft verlangen, da, so hat sie hierzu behauptet, die Beklagte nie die Absicht gehabt habe, sie auszubilden, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass der Ausbildungsvertrag unstreitig nie zur Eintragung an die zuständige IHK geleitet worden sei. Sie sei von Anfang an als normale Arbeitskraft eingesetzt worden. Für den Zeitraum bis September 2012 ergebe sich unter Berücksichtigung geleisteter Ausbildungsvergütungen bis August 2012 ein Betrag in Höhe von 13.543,00 €.
12Ferner macht die Klägerin Abgeltung von 6 Urlaubstagen in Höhe von 427,38 €, Urlaubsgeld in Höhe von 244,23 € und Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 1.192,95 € geltend. Jedenfalls seien solche Ansprüche unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung gegeben.
13Für den Monat Oktober 2012 begeht die Klägerin Zahlung der nach dem Ausbildungsvertrag geschuldeten Ausbildungsvergütung und begehrt darüber hinaus Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gem. § 23 BBiG.
14Die Klägerin hat beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.407,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 647,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte verwehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe die Klägerin von Anfang an lediglich als normale Arbeitskraft beschäftigen wollen und zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, diese auszubilden. Auch in der Vergangenheit habe sie bereits Ausbildungsverhältnisse begründet und Ausbildungen durchgeführt. Es sei vielmehr Wunsch der Klägerin gewesen, in I eingesetzt zu werden, da sie dort wohnhaft sei.
22Frau D (ehemals X) habe die Ausbildung der Klägerin auch überwacht und organisiert. Die Klägerin habe regelmäßig die Berufsschule besucht. Erst als die Ausbilderin Frau D den Betrieb der Beklagten verlassen habe, sei eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit der Klägerin unumgänglich gewesen, da diese nicht in ein anderes Unternehmen habe vermittelt werden können.
23Das Arbeitsgericht hat Auskünfte eingeholt von den Industrie- und Handelskammern C und E. Wegen des Inhalts der Auskünfte wird auf den Akteninhalt
24(Bl. 67, 71 und 73 GA) Bezug genommen.
25Mit Urteil vom 18.07.2013 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
26Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte schulde der Klägerin die Klageforderung zu Ziffer 1. als Schadensersatz wegen Verletzung des Ausbildungsvertrages.
27Zwischen den Parteien sei ein Ausbildungsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte sei damit verpflichtet gewesen, die Klägerin ordnungsgemäß auszubilden.
28Der entsprechende Ausbildungsvertrag sei jedoch weder bei der IHK in C noch bei der IHK in E eingetragen worden. Eine Ausbildung der Klägerin habe in der Ausbildungsstelle in C auch nach übereinstimmender Darstellung der Parteien tatsächlich nicht stattgefunden. Eine Ausbildung in I sei nicht möglich gewesen, da in dieser Filiale nach ebenfalls unstreitigem Vortrag der Parteien kein geeigneter Ausbilder im Sinne der Ausbildereignungsverordnung vorhanden gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte gewusst, wie sich aus dem Vortrag ergebe, die Ausbildung der Klägerin sei durch Frau D durchgeführt worden.
29Da die Klägerin nicht im Ausbildungsbetrieb in C tätig gewesen sei und nicht substantiiert dargestellt worden sei, wie eine Ausbildung der Klägerin in zulässiger Art und Weise ohne Ausbilder in I hätte erfolgen können, sei davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung der Klägerin nicht stattgefunden habe.
30Die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus dem Ausbildungsvertrag zur Ausbildung nicht erfüllt und sich somit schadensersatzpflichtig gegenüber der Klägerin wegen einer Verletzung des Ausbildungsvertrages gemacht. Der Schaden der Klägerin bestehe letztlich darin, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem nicht marktgerechten Preis zur Verfügung gestellt habe. Dem Auszubildenden entstehe dann ein Schaden in der Höhe der Differenz der gewährten Ausbildungsvergütung und einer angemessenen für die Tätigkeit üblicherweise geschuldeten Vergütung.
31Für den Monat Oktober 2012 schulde die Beklagte den Betrag der entsprechenden Ausbildungsvergütung als Schadensersatz gem. § 22 BBiG. Es sei Sache des Ausbildungsbetriebes dafür Sorge zu tragen, dass für den gesamten Ausbildungszeitraum ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung stehe.
32Auch der weitergehende Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet.
33Durch die vertragswidrige Verfahrensweise der Beklagten werde die Klägerin ihre Ausbildung voraussichtlich ein Jahr später abschließen, als dies bei einer ordnungsgemäßen Durchführung des Ausbildungsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Die Differenz zwischen der erzielten Vergütung als ungelernte Arbeitskraft und der fiktiv erzielbaren Vergütung als ausgebildete Arbeitskraft werde möglicherweise einen weiteren Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen können, der im Einzelnen derzeit jedoch noch nicht beziffert werden könne.
34Gegen das unter dem 30.07.2013 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 21.08.2013 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2013 unter dem 29.10.2013 begründet.
35Sie rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ein Schadensersatzanspruch eine vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses aufgrund eines Umstandes voraussetze, den sie zu vertreten habe. Grund für die Auflösung sei aber allein der Umstand gewesen, dass die zuständige Ausbilderin aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei.
36Der Ausbildungsvertrag sei auch nicht durch eine fehlende Eintragung unwirksam geworden, der Ausbildungsvertrag könne nicht in ein Arbeitsverhältnis umgedeutet werden. Ohnehin sei der Vortrag der Klägerin, sie habe nie Ausbildungsabsichten gehabt, unzutreffend.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 abzuweisen.
39Die Klägerin beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
42Die Klägerin verbleibt insoweit bei ihrer Behauptung, die im Ausbildungsvertrag genannte Ausbilderin nie zu Gesicht bekommen zu haben. Das Arbeitsgericht weise zudem zutreffend darauf hin, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, wie denn eine Ausbildung der Klägerin erfolgt sei solle.
43Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe
45Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zu einem Teil auch begründet.
46A.
47Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
48Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
49Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
50B.
51Die Berufung der Beklagten ist nur zu einem Teil begründet.
52I.
53Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Monate September 2011 bis September 2012 auf der Basis der tariflichen Vergütung für eine ungelernte Arbeitskraft.
541.
55Ein solcher Anspruch ergibt sich zum Einen nicht aus §§ 611, 612 BGB.
56Ein Anspruch auf Vergütung für eine Arbeitsleistung erfordert das Vorliegen eines Arbeitsvertrages.
57Die Parteien haben jedoch ein Berufsausbildungsverhältnis begründet.
58Ein Berufsausbildungsverhältnis wird nicht allein dadurch zu einem Arbeitsverhältnis, weil möglicherweise die Beklagte ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis verletzt hat. Dies führt lediglich zu Schadensersatzansprüchen.
592.
60Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass ein nach § 823 Abs. 1 geschütztes Rechtsgut verletzt worden ist.
613.
62Auch ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 BBiG ist nicht gegeben.
63Dabei kann es insoweit hingestellt bleiben, ob die Beklagte Verpflichtungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis verletzt hat und eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses in diesem Zusammenhang erfolgt ist. Denn jedenfalls besteht ein nach § 23 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden nicht in einer üblichen Vergütung für ein Arbeitsverhältnis für die Zeit des Bestehens des Vertragsverhältnisses.
64a)
65Rechtsfolge des § 23 Abs. 1 BBiG ist der Ersatz des Schadens, der durch das vorzeitige Lösen vom Berufsausbildungsverhältnis entstanden ist, § 249 BGB, § 254 BGB. Der Auszubildende kann Ersatz des gesamten Schadens verlangen, der durch das vorzeitige Lösen vom Berufsausbildungsverhältnis verursacht worden ist. Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen. Der Ausbildende hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BAG 17.07.1997, EzA BBiG § 16 Nr. 2; BAG 17.07.2007, EzA BBiG § 16 Nr. 5 zu § 16 BBiG a.F.). Bei § 23 Abs. 1 BBiG geht es daher um den Ersatz des sog. “Verfrühungsschadens“.
66b)
67Ein Schadensersatzanspruch aus § 23 Abs. 1 BBiG erfasst daher nicht eine Vergütung vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Zu ersetzen ist danach der Schaden, der durch die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses entstanden ist.
684.
69Ein solcher Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB
70a)
71Grundsätzlich ist auch im Berufsausbildungsverhältnis ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nicht ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 BBiG die Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vorsieht.
72Neben einem Anspruch aus § 23 Abs. 1 BGB kommt daher auch ein Anspruch aus§ 280 Abs.1 BGB grundsätzlich in Betracht (siehe hierzu BAG 17.07.1997, aaO).
73b)
74Ein sich aus § 280 Abs. 1 BGB ergebender Anspruch erfasst jedoch gleichfalls nicht einen Schaden, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird.
75Nach § 249 Satz 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BAG 10.02.2004, EzA ATG § 2 Nr. 1).
76Zu ersetzen ist der Schaden, der durch die Pflichtverletzung kausal verursacht worden ist. Zu ersetzen ist daher der Schaden, der dadurch entsteht, dass die Klägerin wegen möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Ausbildung verspätet Entgelte in einem Arbeitsverhältnis erzielen kann.
77Auch bei ordnungsgemäßer Ausbildung ergäbe sich keine Verpflichtung zur Zahlung einer Arbeitsvergütung.
78II.
79Die Klägerin hat jedoch Ansprüche aus dem beendeten Ausbildungsverhältnis der geltend gemachten Art, jedoch nur unter Zugrundelegung der maßgeblichen Ausbildungsvergütung.
801.
81Die Klägerin hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Umfang von 6 Tagen aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
82Der Umfang des Anspruchs ist unter den Parteien nicht streitig.
83Nach Ziffer 7.3. des infolge Allgemeinverbindlicherklärung auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW (künftig: MTV) errechnet sich die Höhe unter Zugrundlegung von 1/22 der maßgeblichen Ausbildungsvergütung. Hieraus ergibt sich jedenfalls der geltend gemachte Betrag von 158,64 € brutto.
842.
85Urlaubsgeld kann die Klägerin nach Ziffer 7.4. MTV verlangen.
86Insoweit ergibt sich ein Betrag in Höhe von 212,10 € brutto.
873.
88Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung aus Ziffern 5.4.1. i.V.m. 5.4.3. MTV.
89Nach Ziffer 5.4.1. MTV beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 169 Stunden monatlich, nach Ziffer 5.4.3. ist ein Zuschlag für Mehrarbeit bis zur Grenze der höchstzulässigen Arbeitszeit von 199 Stunden nach Ziffer 5.4.3. in Höhe von 30 % zu gewähren.
90Die Klägerin war vertraglich zur Ableistung einer Zeit von 48 Stunden in der Woche verpflichtet, so dass sich 9 Mehrarbeitsstunden in der Woche, bei 11 geltend gemachten Kalenderwochen in der Zeit von 01.05. bis 31.07.2011 99 Stunden ergeben.
91Unter Zugrundelegung der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr ergibt sich einschließlich des Zuschlages ein Betrag in Höhe von 4,10 € brutto je Stunde, somit ein Betrag in Höhe von 405,41 € brutto.
924.
93Für den Monat September 2012 steht der Klägerin ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe von jedenfalls 647,00 € brutto aus §§ 615, 611 BGB zur Seite, nachdem die Klägerin nach unwirksamer mündlicher Kündigung der Beklagten vom 18.08.2012 jedenfalls mit Schreiben vom 22.08.2012 ihre Arbeitskraft angeboten hatte.
945.
95Ein Anspruch in derselben Höhe ergibt sich für den Monat Oktober 2012 aus § 23 Abs. 1 BBiG.
96Die Beklagte hat das Berufsausbildungsverhältnis jedenfalls mit der Kündigung vom 20.08.2012 zum 30.09.2012 vorzeitig gelöst.
97Diese vorzeitige Lösung war auch von der Beklagten zu vertreten.
98Zu vertreten hat die Beklagte auch unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens an der vorzeitigen Lösung Kündigungsgründe, die aus der betrieblichen Sphäre der Beklagten herrühren. Die Beklagte hat beispielsweise dafür einzustehen, dass die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung erfüllt sind (Leinemann/Taebert, BBiG, 2. Aufl., § 23 Rdnrn. 14, 15).
99Die Beklagte hat selbst die Kündigung mit dem Nichtvorhandensein einer geeigneten Ausbilderin begründet.
100III.
101Das Arbeitsgericht hat zu Recht die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen.
1021.Ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse ist dabei schon dann zu bejahen, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht, ein solcher Schaden muss nicht bereits feststehen (BAG 22.07.2010, EzA AGG § 22 Nr. 2).
103Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da durch die vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses die Klägerin vermutlich erst verspätet in der Lage sein wird, eine adäquate Vergütung auf dem Arbeitsmarkt zu erzielen, weil sich die Zeit der Ausbildung verlängert.
1042.
105Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte den Grund für die vorzeitige Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses auch zu vertreten.
106C.
107Die Kosten des Rechtsstreits waren anteilig im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu teilen.
108Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.