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Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 1140/13

Datum:
09.04.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1140/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0409.3SA1140.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2365/12
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 – 4 Ca 2365/12 – teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.423,25 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 647,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen Schaden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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