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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 252/13

Datum:
17.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 252/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0117.2TA252.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 106/13
Schlagworte:
Rechtswegbeschluss; Rechtsschutzbedürfnis für sofortige Beschwerde; keine Bindungswirkung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit.
Normen:
§ 17a GVG; § 48 ArbGG
Leitsätze:

Eine sofortige Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts mit der der Beschwerdeführer ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts rügt, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum 09.04.2013 – 2 Ca 106/13 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,00 EUR festgelegt.

 
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