Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1652/13

Datum:
14.05.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1652/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0514.2SA1652.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 80/13
Schlagworte:
Sozialplanansprüche; Gleichbehandlungsgrundsatz; Ablehnung des sofortigen Wechsels in die Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft kein sachlicher Differenzierungsgrund für vollständigen Ausschluss von Sozialplanansprüchen.
Normen:
§ 75, 112 BetrVG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 264 Nr. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Sozialplanabfindungsansprüche können in der Insolvenz des Arbeitgebers we-gen § 123 Abs. 3 S. 2 InsO nur mit eigener Feststellungsklage geltend gemacht werden. Der Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage ist auch noch in der Berufungsinstanz nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

2. Der vollständige Ausschluss der Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungsan-sprüchen, die das sofortige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und den Wechsel in die Beschäftigung-und Qualifizierungsgesellschaft durch den Ab-schluss eines dreiseitigen Vertrages abgelehnt haben, verstößt gegen den ar-beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sinn und Zweck der sozialen des Sozialplanes ist es nicht, dem Insolvenzverwalter die Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erleichtern und ihm Kosten durch ein vorzeitiges Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu ersparen, so dass diese Umstände die die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer wegen des Wechsels bzw. dessen Ablehnung sachlich nichtrechtfertigen können.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 02.12.2013 – 1 Ca 80/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung entfällt und statt dessen festgestellt wird, dass dem Kläger gegen den Beklagten eine Sozialplanabfindung als Masseverbindlichkeit in Höhe von 8.806,28 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.12.2012 zusteht.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank