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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1571/13

Datum:
12.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1571/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1112.2SA1571.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 2 Ca 39/13
Schlagworte:
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie; Vergleichsentgelt eines Stammarbeitnehmers des Entleiherbetriebes; Beschränkung des Branchenzuschlags nach der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME; Verlangen der Deckelung durch den Kundenbetrieb; Verteilung der Darlegungs-.und Beweislast
Normen:
§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassun-; gen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (TV BZ ME);; § 10 Abs. 4, 13 AÜG
Leitsätze:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (TV BZ ME) erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 des Tarifvertrags einen Branchenzuschlag.

2. Bei § 2 Abs. 4 TV BZ ME handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Deckelungsverlangen des Kundenbetriebes trägt der Arbeitgeber (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2014 – 17 Sa 1479/13, rechtskräftig ).

3. Die Rechtsprechung des BAG, nach der ein Zeitarbeitnehmer im Rahmen eines equal-pay-Verfahrens zur Darlegung des Vergleichsentgelts seiner Darlegungslast zunächst allein durch die Vorlage der Auskunft des Kunden gem. § 13 AÜG genügt, kann "spiegelbildlich" auf die Fallkonstellation übertragen werden, in der sich der Personaldienstleister zur Deckelung tarifvertraglicher Branchenzuschläge auf eine Auskunft des Kundenunternehmens beruft (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2014 – 17 Sa 1479/13, rechtskräftig).

 4. Die pauschale Kürzung des Vergleichsentgelts um 10% als "Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche" im Rahmen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME i.V.m. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses ist unabhängig von Tarifbindung des Kundenbetriebs und/oder der Zahlung einer konkreten Leistungszulage durch den Kunden zulässig (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2014 – 17 Sa 1479/13, rechtskräftig).

5. Gibt es mehrere vergleichbare Beschäftigte, ist für den Vergleich im Rahmen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME das Entgelt des Stammarbeitnehmers mit der niedrigsten Vergütung maßgebend. Den „Deckel“ bildet also das Stundenentgelt des vergleichbaren Stammarbeitnehmers mit der niedrigsten Vergütung (Anschluss an LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.02.2014 - 6 Sa 325/13, rechtskräftig)

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.08.2013 – 2 Ca 39/13 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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