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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 719/13

Datum:
28.02.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 719/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0228.18SA719.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 Ca 82/12
Schlagworte:
AVR Caritas, geringfügig Beschäftigte, pauschale Vergütung.
Leitsätze:

Die Zahlung eines pauschalen Stundenentgelts an geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nach Maßgabe der Regelungen in der Anlage 1, Abschnitt IIb zu den AVR Caritas (in der in Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung), das geringer ist als das Bruttostundenentgelt, das Vollzeitbeschäftigte erhalten, setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus. Darlegungs- und beweispflichtig für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist der Arbeitgeber.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.04.2013  - 2 Ca 82/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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