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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 45/13

Datum:
23.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 45/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0123.15SA45.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 1 Ca 1634/11
Schlagworte:
Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlungen aufgrund der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw, dem die Ausnahmeregel des § 33 Abs. 3 TVöD nicht entgegensteht
Normen:
§§ 11, 17 TV UmBw; § 33 Abs. 2, 3 TVöD
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.10.2012 – 1 Ca 1634/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum 01.05.2011 bis 30.11.2013

              a) monatliche Ausgleichszahlungen zu zahlen nach § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages für sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) auf Basis eines Einkommens aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 in der jeweiligen tarifvertraglichen Höhe sowie einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw, die im Jahr 2005 123,80 Euro betrug und seitdem an allgemeinen Tariferhöhungen teilnimmt;

              b) nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 TV UmBw Beiträge des Klägers auf Basis der Ausgleichszahlung nach dem Klageantrag zu 1a) zu zahlen;

              c) VBL-Beiträge in der jeweiligen tarifvertraglichen Höhe sowie die darauf entfallende Steuer nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 TV UmBw zu zahlen;

              d) eine jährliche Sonderzahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TV UmBw zu zahlen.

 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 88 %, der Kläger zu   12 %.

  Die Revision wird zugelassen.

 
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