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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 64/14

Datum:
21.07.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 64/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0721.14TA64.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 1907/11
Schlagworte:
Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Prozess-kostenhilfeüberprüfungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Zustellung
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), § 124 Nr. 2 ZPO a. F
Leitsätze:

1. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

2. Dazu ist grundsätzlich die Zustellung der Aufforderung an die Partei, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an ihren Prozessbevollmächtigten erforderlich, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

3. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren liegt auch dann vor, wenn die Partei auf eine formlose Aufforderung zur Mitwirkung hin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt und spätestens die letzte Erinnerung, Angaben zu ergänzen und/oder Belege vorzulegen, vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 20. November 2013 (1 Ca 1907/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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