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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 529/13

Datum:
10.02.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 529/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0210.14TA529.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 1 Ca 731/13
Schlagworte:
Antrag, konkludente Antragstellung, Bewilligung „in vollem Umfang“, Auslegung, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfebeschluss, Mehrvergleich, Streitgegenstand
Normen:
§ 114, § 117 ZPO
Leitsätze:

1. Ist über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, erfasst die Antragstellung alle bis zum Zeitpunkt der Entscheidung anhängigen Streitgegenstände sowie einen bereits geschlossenen Mehrvergleich. Eines erneuten ausdrücklichen Bewilligungsantrags bedarf es nicht.

2. Dies gilt für einen erst beabsichtigten Mehrvergleich auch dann, wenn das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe „in vollem Umfang“ bewilligt, nachdem der Gegner der bedürftigen Partei den im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO beabsichtigten Abschluss eines Vergleichs, der streitwerterhöhende Regelungen enthält, angezeigt hat.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2013 (1 Ca 731/13) als gegenstandslos aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18. März 2013 auch für den Mehrvergleich vom 27. März 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe und Beiordnung ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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