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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 510/14

Datum:
15.12.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 510/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1215.14TA510.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 1 Ca 473/14
Schlagworte:
Antrag, Beiordnung, konkludenter Antrag, stillschweigender Antrag, Anzeige der Vertretung
Normen:
§ 121 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Für die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist grundsätzlich ausdrücklich zu stellen. Jedoch ist ein stillschweigender (konkludenter) Antrag möglich.

2. Hat eine Partei selbst Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt erhalten, weil - neben der erforderlichen Erfolgsaussicht - sie aufgrund des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) offensichtlich bedürftig ist, und zeigt ihr Prozessbevollmächtigter rund zwei Wochen später erstmals die Vertretung der Partei an, kann diese Anzeige nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit zugleich stillschweigend die Beiordnung seitens des Bevollmächtigten beantragt wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 1. September 2014 (1 Ca 473/14) abgeändert.

Dem Kläger wird im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 (1 Ca 473/14) Rechtsanwalt X aus P mit Wirkung vom 4. Juni 2014 beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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