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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 366/14

Datum:
23.07.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 366/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0723.14TA366.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 1529/10
Schlagworte:
Nachprüfungsverfahren, Übergangsvorschrift, Vordruck
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F; § 40 Satz 1 EGZPO
Leitsätze:

1. Hat eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt und ist ihr Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden, findet das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO statt. § 120a ZPO ist unanwendbar.

2. Insbesondere ist die Partei im Nachprüfungsverfahren nicht zur Verwendung des amtlichen Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO (a. F.) bei ihrer Erklärung über eine Änderung ihrer Verhältnisse verpflichtet.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom19. Mai 2014 (1 Ca 1529/10) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung der Frage einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an das Arbeitsgericht Detmold zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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